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   OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2009 - 10 N 57.08   

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OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2009 - 10 N 57.08 (https://dejure.org/2009,21587)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.12.2009 - 10 N 57.08 (https://dejure.org/2009,21587)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Dezember 2009 - 10 N 57.08 (https://dejure.org/2009,21587)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1015
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2009 - 10 N 57.08
    Auch dies spricht dafür, an das Vorliegen eines triftigen Grundes i.S.d. § 21 Abs. 2 WiPrPrüfV geringere Anforderungen zu stellen als etwa bei der nachträglichen Geltendmachung von Beeinträchtigungen bezüglich einer schon absolvierten Prüfung (vgl. hierzu Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 500 ff.; zum strengen Maßstab bei einem nachträglichen "Rücktritt" etwa BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 - BVerwGE 80, 282, 285).

    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Frage, ob die Mitteilung der Gründe für die Nichtteilnahme an der Prüfung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem sie zumutbarerweise hätte erwartet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988, a.a.O., S. 286; Urteil vom 13. Mai 1998 - 6 C 12.98 -, BVerwGE 106, 369, 373), am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG gemessen und dabei die Gründe in den Blick genommen, die die Verpflichtung des Prüflings zur unverzüglichen Mitteilung von Hinderungsgründen rechtfertigen können.

  • BVerwG, 13.05.1998 - 6 C 12.98

    Prüfungssäumnis und Mitteilungspflicht; Säumnis, Prüfungs- und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2009 - 10 N 57.08
    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Frage, ob die Mitteilung der Gründe für die Nichtteilnahme an der Prüfung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem sie zumutbarerweise hätte erwartet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988, a.a.O., S. 286; Urteil vom 13. Mai 1998 - 6 C 12.98 -, BVerwGE 106, 369, 373), am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG gemessen und dabei die Gründe in den Blick genommen, die die Verpflichtung des Prüflings zur unverzüglichen Mitteilung von Hinderungsgründen rechtfertigen können.

    Das Verwaltungsgericht hat daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine zu hohen Anforderungen an die Unverzüglichkeit gestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998, a.a.O., S. 372 f.).

  • BVerwG, 19.10.2006 - 10 B 10.06

    Anforderungen an die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens; Zulässigkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2009 - 10 N 57.08
    Hierzu gehört bei Erhebung einer Aufklärungsrüge, dass nicht nur substantiiert erläutert wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden habe, sondern auch, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; ferner muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahrens vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 124 a Rn. 56; zu entsprechenden Anforderungen im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO etwa BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 10 B 10.06 -, zitiert nach juris, Rn. 2 m.w.N. für die stRspr.).

    Eine mangelnde Sachaufklärung kann zudem grundsätzlich nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, wenn eine anwaltlich vertretene Partei keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, es sei denn, dem Gericht musste sich eine weitere Sachaufklärung offensichtlich aufdrängen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, NVwZ 2008, 1246, zitiert nach juris, Rn. 13; Beschluss vom 19. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 4).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2009 - 10 N 57.08
    Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht "keine zu hohen Anforderungen" an die Unverzüglichkeit gestellt, weil der drohende Verlust eines Prüfungsversuchs jedem Prüfungsverfahren immanent sei, verkennt sie, dass in jedem Prüfungsverfahren, das berufseröffnende Prüfungen betrifft und in dem es nur eine begrenzte Anzahl von Prüfungsversuchen gibt, alle einschränkende Regelungen zum Bestehen der Prüfung und zum Prüfungsverfahren stets am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 45 f.).
  • BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07

    Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2009 - 10 N 57.08
    Eine mangelnde Sachaufklärung kann zudem grundsätzlich nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, wenn eine anwaltlich vertretene Partei keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, es sei denn, dem Gericht musste sich eine weitere Sachaufklärung offensichtlich aufdrängen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, NVwZ 2008, 1246, zitiert nach juris, Rn. 13; Beschluss vom 19. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 4).
  • BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92

    Prüfungsrecht - Prüfling - Obliegenheiten - Ausschlußfrist - Geltendmachung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2009 - 10 N 57.08
    Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des Sachverhalts und ggf. eine rechtzeitige Abhilfe ermöglicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 - 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, 126, 129 f.).
  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 16.93

    kalter Prüfungsraum - ÄAppO, Rücktritt, Chancengleichheit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2009 - 10 N 57.08
    Maßgeblich sind dabei immer die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 16.93 -, BVerwGE 99, 172, 181).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.1987 - 9 S 1168/87

    Wichtiger Grund für Prüfungsrücktritt bei außergewöhnlicher Belastung durch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2009 - 10 N 57.08
    Unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung der Chancengleichheit aller Prüflinge ist bei dieser Fallkonstellation nicht abzuwägen, ob der Prüfling nochmals die konkrete Prüfungsleistung erbringen darf, sondern ob ihm noch eine weitere Gelegenheit zur Prüfungsvorbereitung einzuräumen oder ihm die Prüfungsteilnahme zumutbar ist (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 1987 - 9 S 1168/87 -, Leitsatz 1 zitiert nach juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2017 - 5 N 25.16

    Rücktritt von der Prüfung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

    Soweit der Kläger unter Berufung auf eine Entscheidung des 10. Senats (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - OVG 10 N 57.08 - NJW 2010, 1015 = juris Rn. 3) herzuleiten versucht, dass bei einem Rücktritt vor Beginn der Prüfung kein wichtiger, sondern lediglich ein vernünftiger Grund vorliegen müsse, übergeht er den entscheidungserheblichen Umstand, dass dem dortigen Fall eine andere Prüfungsordnung zugrunde lag, in der lediglich ein "triftiger Grund" für die Nichtteilnahme an der Prüfung als ausreichend angesehen wurde.

    Zum anderen übergeht der Kläger in seinem Vorbringen auch in diesem Zusammenhang den wesentlichen Umstand, dass der Entscheidung des 10. Senats eine Prüfungsordnung zugrunde lag, in der - anders als in der hier einschlägigen, die für die Nichtteilnahme einen "wichtigen Grund" fordert - das Vorliegen eines "triftigen Grundes" ausreichend war und dass der 10. Senat diesen Unterschied selbst ausdrücklich herausgestellt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 3).

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